Im Übrigen kann selbst aus dem Erbvertrag nicht auf eine Nacherbeneinsetzung im Sinne von Art. 488 ff. ZGB geschlossen werden, denn es ergibt sich aus der Systematik des Vertrages, dass Ziff. I. als Hauptziffer zu betrachten ist, in welcher sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ihres ganzen Nachlasses einsetzen. In Ziff. II. mit den Unterziffern 1. - 4. folgen lediglich Nebenbestimmungen, wobei der Ausdruck Nacherben nirgends gebraucht wird. Die kinderlosen Eheleute wollten jedoch nicht ihre Geschwister als Erben begünstigen, sondern deren Kinder als Erben einsetzen und somit die gesetzliche Erbfolge ändern.