Da kein Erbfall entstand, ist der Entscheid der Standeskommission vom April 2005 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 4.3 Auch wenn man die Rechtsauffassung der Minderheit vertreten würde, wonach der Ehevertrag eine Verfügung von Todes wegen sei, so würde der Ehevertrag als zeitlich jüngere Verfügung dem Erbvertrag vorgehen. Auch in diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die im Erbvertrag eingesetzten Nichten und Neffen einzig Erben auf den Überrest des Nachlasses des Erblassers sind.