Die Begünstigungsklausel im Ehevertrag ist an das Überleben des Ehegatten geknüpft und kommt nur für die lebende Partei zum Zuge. Damit erwirbt die ü- berlebende Partei, also die Beschwerdegegnerin, das Alleineigentum am Gesamtgut durch Anwachsung des güterrechtlichen Anteils des verstorbenen E- hegatten. Da der Ehevertrag die güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich des gesamten Vermögens regelt, kam kein Nachlass zustande. Weil erst durch den Nachlass Vermögenswerte an die Erben gehen und ein solcher Nachlass nicht besteht, ist auch kein Erbfall eingetreten.