4.2 Der Ehemann war bei seinem Versterben mit der Beschwerdegegnerin verheiratet. Somit ergibt sich der Nachlass erst aus dem Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Ehemann und die Beschwerdegegnerin haben im Jahre 1995 einen Ehevertrag abgeschlossen. Gemäss diesem Ehevertrag vereinigt die Gütergemeinschaft sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte der E- hegatten zu einem Gesamtgut. Dieses Gesamtgut fällt beim Tod eines Ehegat- 37 ten ins Alleineigentum des überlebenden Ehepartners. Der Ehevertrag sieht keine Rückfallsklausel vor.