Somit kennzeichnen sie, dass die Begünstigung unter den Ehegatten zwar auf Gegenseitigkeit beruht, aber nur die lebende Partei zum Zuge kommt. Diese Art des Vertrages wird gemäss herrschender Lehre auch als Zuwendung unter Lebenden bezeichnet. Der Zufall entscheidet darüber, welcher Ehegatte begünstigt wird. Der überlebende Ehegatte erwirbt das Alleineigentum durch Anwachsung des Vermögens. Im Ehevertrag darf grundsätzlich auch eine Rückfallsklausel vorgesehen werden. So z.B. kann festgehalten werden, dass den Nachkommen nach dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten bestimmte Güter überlassen werden (Berner Kommentar, Hausheer/