Beim Ableben des einen Ehegatten soll das Gesamtgut vollumfänglich dem Überlebenden zufallen. Ein Dritter kann dann im Erbvertrag zum Erben gemacht werden, da der überlebende Ehegatte das Gesamtgut nach den besonderen Regeln des ehelichen Güterrechts und nicht kraft Erbrechts erwirbt (Fischer, BJM 1973 S. 121 ff.). Häufig anzutreffen sind Eheverträge, wonach das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zufallen soll. Solche Klauseln sind an das Überleben des Ehegatten geknüpft. Somit kennzeichnen sie, dass die Begünstigung unter den Ehegatten zwar auf Gegenseitigkeit beruht, aber nur die lebende Partei zum Zuge kommt.