4.1 Nachlass ist die Vermögensmasse, die an die Erben des Verstorbenen geht. War der Verstorbene bei seinem Tod verheiratet, so ergibt sich der Nachlass erst aus dem Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Druey, Grundriss des Erbrechts, Bern 2002, § 13 N 8 ff.). Um den Ehegatten nicht als Vorerben den Nachlass des Erstversterbenden antreten zu lassen, kann ein Erbvertrag mit einem Gütergemeinschaftsvertrag kombiniert werden. Beim Ableben des einen Ehegatten soll das Gesamtgut vollumfänglich dem Überlebenden zufallen.