4. Die Gütergemeinschaft ist ein vertraglicher Güterstand, geregelt in den Art. 221 bis 246 ZGB. Wird die Gütergemeinschaft gemäss Art. 241 ZGB durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden. Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.