3. Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Erbschaftsbehörde anzuweisen sei, ein Inventar über die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin (Ehefrau) aufzunehmen und über diese Vermögenswerte die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Allenfalls sei der Beschwerdegegner anzuweisen, ein Inventar aufzunehmen und die notwendigen sichernden Massnahmen vorzunehmen. Vorliegend ist vorab zu prüfen, inwiefern ein Erbfall eingetreten ist.