Auch wenn man von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen würde, ist zu beachten, dass laut Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 EG ZGB dem Gericht volle Kognitionsbefugnis zusteht. Neue Behauptungen und Beweismittel sind zulässig. Die Beschwerdeführer können dementsprechend in der Beschwerdeschrift vor Kantonsgericht zu den Stellungnahmen der Gegner ihre Meinung kundtun. Somit wurde spätestens im Rechtsmittelverfahren das rechtliche Gehör geheilt. Dies wird im Übrigen durch die Beschwerdeführer auch beantragt. 36