2.4 Der Verfahrensausgang des angefochtenen Entscheides hängt ausschliesslich von der rechtlichen Würdigung des Erbvertrages aus dem Jahre 1992 sowie des Ehevertrages aus dem Jahre 1995 zwischen (…) ab. Im Verwaltungsverfahren wurden alle Parteien im ersten Schriftenwechsel angehört. In den weiteren Schriftsätzen wurde nicht auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hingewiesen, sondern sie beschränkten sich auf die rechtlichen Würdigungen von Bekanntem. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer resp. Rekurrenten wurde deshalb durch die Standeskommission nicht verletzt.