15 VerwVG den Personen und Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, gegen die sich eine Eingabe richtet. Ein zweiter Schriftenwechsel ist im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vorgesehen, es sei denn, es würden neue Tatsachen oder Beweismittel genannt (Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 324).