BGE 114 Ia 307 E. 4a; 117 Ib 481 E. 8a). 2.3 Gemäss Art. 1 VerwVG findet das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung auf Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons, soweit diese durch Verfügungen in erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren zu erledigen sind. Die Standeskommission hatte für ihren Entscheid das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Demnach hatte die Vorinstanz laut Art. 15 VerwVG den Personen und Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, gegen die sich eine Eingabe richtet.