Letzterer dient als Mittel der Sachaufklärung und gewährleistet, dass alle relevanten Fakten und Interessen bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden. Am Ende des Verfahrens soll ein sachund rechtskräftiger Entscheid gefällt werden. Grundsätzlich muss die Behörde die Parteien anhören, bevor sie verfügt. Diese Anhörung basiert auf einem individuellen Schriftenwechsel. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 30 N 35 ff.; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, N 1710 f.; BGE 114 Ia 307 E. 4a;