2.2 Zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen gehört der Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dieser Grundsatz findet sich in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie auch in Art. 15 VerwVG. Der Ausdruck steht als Sammelbegriff für die persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte der Parteien in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsjustizverfahren. Das rechtliche Gehör umfasst einen personalen und materialen Aspekt. Letzterer dient als Mittel der Sachaufklärung und gewährleistet, dass alle relevanten Fakten und Interessen bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden.