Auf einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die Standeskommission mit Beschluss vom April 2005 mangels Aktivlegitimation der Rekurrenten nicht ein. Gegen diese Verfügung der Standeskommission richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer vom Mai 2005. Erwägungen: (…) 2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihrer Meinung nach hätten ihr die Stellungnahmen der Beschwerdegegner zum Gutachten Eitel vorgelegt werden müssen, so dass sie selbst zu diesen Stellungnahmen auch Stellung hätten beziehen können. 35