Der Ehemann A. verstarb im Jahre 2003. Mit Gesuch vom Januar 2005 stellte der Rechtsvertreter der Geschwister von A. sowie deren Nachkommen (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Erbschaftsbehörde Appenzell innerer Landesteil ein dringliches Gesuch um Aufnahme eines Sicherungsinventars und Anordnung der Erbschaftsverwaltung im Nachlass des Verstorbenen. Mit Präsidialverfügung vom Januar 2005 wies die Erbschaftsbehörde das Gesuch mangels Erbenstellung der Parteien ab. Auf einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die Standeskommission mit Beschluss vom April 2005 mangels Aktivlegitimation der Rekurrenten nicht ein.