"1. Gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht bestimmen wir, dass mit Bezug auf unsere güterrechtlichen Verhältnisse das schweizerische Recht gelten soll. 2. Wir heben unseren bisherigen Güterstand auf und begründen als unseren neuen Güterstand die allgemeine Gütergemeinschaft gemäss ZGB Art. 221 ff. 3. Diese Gütergemeinschaft vereinigt sämtliche unsere Vermögenswerte und Einkünfte zu einem Gesamtgut, das uns ungeteilt gehört.