3. Jeder Ehegatte ist im Falle des Nachversterbens berechtigt, die Erbenberufung seiner eigenen gesetzlichen Erben durch Verfügung von Todes wegen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aufzuheben oder beliebig zu ändern. …" Am 11. April 1995 schlossen dieselben Parteien in Appenzell ebenfalls einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag ab, mit welchem sie insbesondere einen im Jahre 1958 nach ausländischem Recht abgeschlossenen Ehevertrag ersetzen, worin sie sich dem Güterstand der absoluten Gütertrennung unterstellt hatten: