EG ZGB dar. (Kantonsgericht Appenzell, Kommission für Beschwerden auf dem Gebiete des ZGB, Bescheid KZB 3/04 vom 2. November 2004; eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1P.662/2004 vom 3. Februar 2005 ab) Ehevertrag und Erbvertrag bei Gütergemeinschaft: Ehevertrag als Verfügung unter Lebenden, Parteistellung der Nacherben bei Versterben eines Ehegatten, Art. 221 ff. und Art. 488 ff. ZGB Die ausländischen, in Appenzell wohnhaften Eheleute A. und B. schlossen im Jahre 1992 in Appenzell einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag, in welchem sie für den Nachlass Schweizer Recht als anwendbar erklärten: