d) Zusammenfassend ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran ändert auch die durch die Vorinstanz angebrachte Rechtsmittelbelehrung nichts, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vertrauen in eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht ein nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen vermag (BGE 108 III 23 Erw. 3).