Das Verfahren vor der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Zivilsachen ist in den Prozessordnungen nicht gesondert geregelt. Das Verwaltungsgerichtsverfahren ist nicht direkt anwendbar, da dieses ausschliesslich auf Verfügungen Anwendung findet, welche sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen (Art. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz, VerwGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Verfügungen im Gebiete des Vormundschaftswesens zwar rein theoretisch zum öffentlichen Recht gezählt werden.