Eine Schadenersatzforderung kann nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 17 SchKG sein, ungeachtet dessen Ausgang in der Hauptsache, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. (Kantonsgericht Appenzell, Aufsichtsbehörde SchKG, Beschluss KAB 1/05 vom 16. Juli 2005) Verfügungscharakter einer psychiatrischen Begutachtung im Rahmen der Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 lit. b EG ZGB) Erwägungen: (…)