b) Aufgrund der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin nie die Herausgabe des Betrages am Schalter gefordert, sondern lediglich zweimal telefonisch um dessen Überweisung ersucht. Im Sinne obiger Ausführung besteht aber nur ein Anspruch auf direkte Aushändigung des Betrages, nicht aber ein Recht auf dessen Zustellung. Da entsprechend nur der Herausgabeanspruch, nicht aber eine Ü- berweisungsverpflichtung geltend gemacht werden kann, ist die Beschwerde in der Hauptsache, bezüglich des Vorwurfs der verspäteten Überweisung, abzuweisen.