a) Die Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt im Sinne von Art. 12 Abs. 1 SchKG tilgt die Forderung unmittelbar und ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und wann das Geld von diesem dem Gläubiger abgeliefert wird (Emmel, Basler Kommentar zum SchKG, Basel 1998, Art. 12 N 14; Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997, Art. 12 N 8). Mit der Zahlung geht das Geld in das Eigentum des Gläubigers über und es erwächst diesem ein fester Anspruch auf Aushändigung des einbezahlten Betrages. Der Herausgabeanspruch ist gegebenenfalls mittels Beschwerde nach Art.