3.3 Fehlt es an der Standortgebundenheit, muss keine Interessenabwägung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG mehr vorgenommen werden, da gemäss Lehre und Rechtsprechung beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Damit kann die ersuchte Baubewilligung in Anwendung von Art. 24 RPG nicht erteilt werden. Entsprechend ist die Beschwerde zu schützen. (Kantonsgericht Appenzell, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 6/05 vom 6. September 2005) Verzögerte Überweisung des an das Betreibungsamt bezahlten Betrages (Art. 17 SchKG) Erwägungen: (…)