Die geplante Skulptur weist in diesem Sinne keinen besonderen Bezug zum vorgesehenen Standort auf und kann auch ihre Funktion nicht nur dort erfüllen, weshalb keine positive Standortgebundenheit gegeben ist. Unbestrittermassen erfordert sie zudem keinen Standort ausserhalb der Bauzone im Sinne der negativen Standortgebundenheit. Subjektive Wünsche und Vorstellungen der Beschwerdegegnerin oder des Künstlers sind im Sinne der Rechtsprechung ohne Bedeutung. Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG muss deshalb verneint werden.