Ebenfalls nicht entscheidend sind wirtschaftliche Überlegungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Wichtigkeit kulturellen Engagements, könnte dieses doch auch anderweitig, in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumplanung, wahrgenommen werden, z.B. innerhalb der bestehenden Gebäude oder durch Wechselausstellungen. Auch die angeführte Nähe zur prähistorischen Fundstätte "Wildkirchli" vermag daran nichts zu ändern. Die geplante Skulptur weist in diesem Sinne keinen besonderen Bezug zum vorgesehenen Standort auf und kann auch ihre Funktion nicht nur dort erfüllen, weshalb keine positive Standortgebundenheit gegeben ist.