Die Standortgebundenheit ist bei allen Bauten, also nicht nur bei Zweckbauten, sondern auch bei Kunstwerken zu prüfen und könnte bei letzteren nur dann bejaht werden, wenn ein besonders naher Bezug zum betreffenden Standort vorläge (Bsp. Gedenkstätte). Als objektiver Massstab gilt dabei einzig, ob der konkrete Standort ausserhalb der Bauzone die Erstellung eines bestimmten Kunstwerks gebietet. Umgekehrt ist ohne Belang, ob das konkrete Kunstwerk im Hinblick auf den bestimmten Standort entworfen wurde, handelt es sich doch dabei um subjektive Vorstellungen und Wünsche.