Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Eine Anlage kann auch wegen der Immissionen, die nicht mit der Bauzone vereinbar sind, standortgebunden sein (negative Standortgebundenheit). Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen, weil sonst die vom Raumplanungsgesetz bezweckte Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt würde (BGE 124 II 252 Erw. 4a; Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Zürich 1989, N 62 ff.;