3.1 Der Standort ist durch den Zweck der Baute geboten, wenn die Baute den Erfordernissen angepasst ist, die sie befriedigen soll und sie ihre Funktion nur erfüllen kann, wenn sie an der vorgesehenen Stelle errichtet wird (BGE 129 II 63 Erw. 3.1). Die Standortgebundenheit darf deshalb nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (positive Standortgebundenheit).