2. Bauten dürfen nach Art. 65 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Alle zonenfremden Bauten ausserhalb der Bauzonen erfordern gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 BauG eine raumplanerische Bewilligung des Departementes im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG). Ausserhalb der Bauzonen rich- 29 tet sich die Errichtung zonenwidriger Bauten im Sinne von Art. 65 der Verordnung zum Baugesetz (BauV) nach dem Bundesgesetz über Raumplanung.