3.4 Wie die ENHK ausführt, kann das berechtigte Anliegen der Bauherrschaft, Wirtefamilie und Personal zeitgemässeren Komfort bieten zu wollen, nur mit einer Reorganisation der bestehenden Räumlichkeiten im bestehenden Gasthaus gelöst werden. Dabei wird eine kleine Reduktion der Anzahl Schlafplätze gegenüber der Erweiterung von 1986 wohl nicht zu vermeiden sein. (Kantonsgericht Appenzell, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 1/05 vom 6. September 2005) Errichtung einer zonenfremden Baute ausserhalb der Bauzone: Skulptur 'Windraum' auf der Ebenalp (Art. 24 RPG) Erwägungen: (…)