Das geplante Bauvorhaben stellt eine schwere zusätzliche Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. 1612 im Sinne der formulierten Schutzziele dar und widerspricht somit den Bestimmungen von Art. 6 NHG. Damit stehen dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die ersuchte Baubewilligung kann demnach nicht erteilt werden und die Beschwerde ist zu schützen.