Immerhin würde mit dem Projekt auch die Grundfläche des ehemaligen Maschinenhauses fast verdoppelt. Das Gericht sieht deshalb keine Veranlassung, von der Begutachtung der ENHK abzuweichen, und es kann ergänzend auf die weiteren Ausführungen in deren Gutachten verwiesen werden. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Dem Projekt fehlt es an Interessen von nationaler Bedeutung.