ab, im Wesentlichen mit der Begründung, das geplante Wohnhaus wirke als Fremdkörper im kargen sehr charaktervollen Landschaftsbild. Die negativen Auswirkungen des Neubaus auf das Landschaftsbild seien beträchtlich und zudem sicher sehr viel grösser als die des bestehenden, kleinen Maschinenhauses. "Wenn auch die Beseitigung - oder zumindest eine bessere Eingliederung - des unschönen Betonbaus wünschbar wäre, da damit das Landschaftsbild aufgewertet werden könnte, darf die bestehende Beeinträchtigung nicht zum Anlass genommen werden diese zu vergrössern, d.h. die Situation zu verschlimmern."