Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objektes ist dabei von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehaltes auszugehen (BGE 127 II 273 Erw. 4c).