Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden hauptsächlich die Planungsziele und Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG). Diese bezwecken unter anderem, das Kulturland und das Siedlungsgebiet zu trennen, den Siedlungsraum zu beschränken und das Land ausserhalb des baulichen Bereichs grundsätzlich von Überbauungen freizuhalten (Art. 3 Abs. 2 und 3 RPG). Damit soll der Zersiedlung der Landschaft entgegengewirkt werden. Finanzielle Interessen können bei der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. 27 b RPG nicht ausschlaggebend sein (BGE 116 Ib 228 Erw. 3b).