werden, wenn das in Frage stehende Restaurant aus sachlichen Gründen auf den konkret beanspruchten Standort angewiesen ist. Wollte man von vornherein jede Gaststätte im Berggebiet als standortbedingt bezeichnen, so wäre Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG verletzt. Grundsätzlich bieten sich Tal-, Mittel- oder Bergstationen von Bergbahnen und Skiliften als prädestinierte Standorte für Bergrestaurants an. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist jedoch aufgrund objektiver Gegebenheiten die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG ebenfalls an anderen Stellen zu bejahen (BGE vom 28. September 1988 in ZBl 1989, S. 540).