Eine Anlage kann auch wegen der Immissionen, die nicht mit der Bauzone vereinbar sind, standortgebunden sein (negative Standortgebundenheit). Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (BGE 124 II 252 Erw. 4a). Auch wenn Bergrestaurants an sich zu den standortbedingten Bauten ausserhalb der Bauzone zählen können, so kann die Standortgebundenheit nur bejaht 26