3.2 Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG darf nur bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (positive Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Eine Anlage kann auch wegen der Immissionen, die nicht mit der Bauzone vereinbar sind, standortgebunden sein (negative Standortgebundenheit).