3. Bauten und Anlagen dürfen nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist insbesondere, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Abs. 2 lit. a). Abweichend von dieser Bestimmung können im Sinne von Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).