2. Bauten dürfen gemäss Art. 65 Abs. 1 Baugesetz (BauG) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Alle zonenfremden Bauten ausserhalb der Bauzonen und Anlagen sowie Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen erfordern im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 2 BauG eine raumplanerische Bewilligung des Departementes im Sinne von Art. 24 ff. RPG. Bei der geplanten Umnutzung und Aufstockung des Maschinenhauses auf der Parz. Nr. 311760, 'Bollenwees', Bezirk Rüte, BG-Nr. 2003.283, handelt es sich unbestrittenermassen um eine zonenfremde Baute bzw. Zweckänderung ausserhalb der Bauzone im Sinne obiger Bestimmungen.