Entsprechend rechtfertigt es sich in diesem besonderen Fall, unter Würdigung der gesamten Umstände, die unnötigen Verfahrenskosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Beschwerdeführerin, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen. Zu bemerken bleibt, dass er auch unterlassen hat, im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 53 ff. Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) einzureichen. 25