VerwVG verzichtet. Unter diesem Gesichtspunkt, nämlich dem grobfahrlässigen Verzicht auf die bei Bedürftigkeit der rechtssuchenden Partei gesetzlich vorgesehene ausseramtliche Entschädigung erscheint die Einlegung eines Rechtsmittels, mit welchem wiederum gerade diese ausseramtliche Entschädigung gefordert wird - wenn auch unter anderen Rechtstiteln - mutwillig. Entsprechend rechtfertigt es sich in diesem besonderen Fall, unter Würdigung der gesamten Umstände, die unnötigen Verfahrenskosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Beschwerdeführerin, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen.