34 VerwVG bei der Standeskommission einzureichen. Dieses Vorgehen entbehrt elementarster Sorgfalt und erscheint geradezu mutwillig, hat der Rechtsvertreter damit einerseits seine offensichtlich bedürftige Mandantin ohne jeglichen Grund einem Kostenrisiko ausgesetzt. Anderseits hat er mit dieser Unterlassung insbesondere auch auf seine in diesem Fall gesetzlich vorgesehene Entschädigung durch den Staat nach Art. 33 lit. b VerwVG verzichtet.