Die mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeforderte ausseramtliche Entschädigung bezieht sich auf ein Rekursverfahren betreffend Sozialhilfeleistungen, womit gleichzeitig die Bedürftigkeit der Rekurrentin als gegeben angenommen werden muss. Trotzdem hat es der Rechtsanwalt als Rechtsvertreter der Rekurrentin im vorinstanzlichen Rekursverfahren unterlassen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 34 VerwVG bei der Standeskommission einzureichen.