Eine Partei hat gemäss Art. 32 VerwVG Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren, wenn sie bedürftig und ihre Eingabe nicht aussichtslos ist. Die unentgeltliche Rechtpflege umfasst nach Art. 33 VerwVG die Befreiung von Kosten im Rechtsmittelverfahren (lit. a) und die Bestellung eines Rechtsvertreters, soweit die anwaltliche Vertretung als notwendig erscheint; dieser wird durch den Staat entschädigt, sofern kein Rückgriff auf die kostenpflichtige Gegenpartei möglich ist (lit. b).