Ebenfalls rechtfertigt sich eine solche Kostenauflage, wenn ein Beteiligter durch anderweitiges Verhalten die Kosten unnötig vermehrt (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 199, § 13 N 20). Unnötige Kosten werden durch das Bundesgericht ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter auferlegt, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte, bzw. wenn allein durch das Verhalten des Vertreters unnötige Verfahrenskosten entstanden sind (BGE 2P.92/022, Erw. 3.).