Eine offensichtlich mutwillige Prozessführung kann dazugehören (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 780). Ebenfalls rechtfertigt sich eine solche Kostenauflage, wenn ein Beteiligter durch anderweitiges Verhalten die Kosten unnötig vermehrt (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 199, § 13 N 20).